Satzung


Satzung des Kreis-Reiterverband Bergisch Land e.V.

 

 

A. Allgemeines 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1)    Der im Jahre 1976 gegründete nicht eingetragene Verein führt den Namen Kreis-Reiterverband Bergisch Land. Er erstreckt sich über die Verwaltungsgrenzen des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie die kreisfreien Städte Leverkusen, Remscheid, Solingen und Wuppertal.

2)    Er hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Rechtsformzusatz e.V.

3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mit Schluss des Jahres sind die Geschäftsbücher abzuschließen, der Vermögensbestand aufzunehmen und ein Geschäftsbericht anzufertigen.


§ 2 Zweck des Vereins

1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Reitsports, die Förderung der Jugend, Förderung des Tierschutzes, Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie Förderung der Erziehung und Volksbildung.

2)    Die Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch …

·       die Interessenvertretung der ihm angeschlossenen Vereine und Pferdebetriebe nach außen.

·       die Förderung des Pferdesports auf breiter Ebene.

·       die Unterstützung des Reitens im Wald und in der Landschaft

·       einen gegenseitigen Erfahrungsaustausch.

·       die Förderung des artgerechten Umgangs mit Pferden und des Tierschutzes.

·       Reiten, Fahren, Voltigieren und dem Erwerb von Kenntnissen über Pferdehaltung


§ 3 Gemeinnützigkeit

1)    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2)    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4)    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins satzungsgemäß fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5)    Der Verein ist parteipolitisch neutral.

 

 

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)    Die Mitglieder zu § 5 Abs. 1a) haben das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung.

2)    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Inhalte der Satzung einzuhalten und die satzungsgemäßen Anordnungen zu befolgen, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu bezahlen (s. § 13,f)) und keinerlei Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind. Ferner sind die Mitglieder hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets auch außerhalb von Turnieren die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten (siehe § 6).

3)    Die Mitglieder sind verpflichtet, durch tatkräftige Mitarbeit die Gemeinnützigkeit des Vereins zu fördern und ihm bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise aufbauend zu helfen.

4)    Die Mitglieder sind verpflichtet, keinerlei ehrenrührige Handlungen zu begehen, die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1)      Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden. Dem Verein können angehören:

a)     Ordentliche Mitglieder

b)    Pferdebetriebe als außerordentliche Mitglieder

c)     Fördernde Mitglieder

d)    Ehrenmitglieder

e)    Ehrenvorsitzende

Zu a): Ordentliche Mitglieder des Vereins sind die im Kreisgebiet (s. §1, Abs. 1) bestehenden Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportvereine, die eine Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung unterhalten. Hierzu zählen auch Vereine mit anderen Reitweisen.

Zu b) Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind die im Kreisgebiet (s. §1. Abs. 1) ansässigen Pferdebetriebe als juristische Personen oder Personengesellschaften und Inhaber sonstiger Pferdebetriebe, soweit sie nicht bereits ordentliches Mitglied sind.

Zu c): Fördernde Mitglieder des Vereins können Personen und Vereinigungen von Personen werden, wenn sie die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen.

Zu d) Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die den Pferdesport und die Arbeit des Vereins wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

Zu e) Ehrenvorsitzende können nur natürliche Personen sein. Die Mitgliederversammlung kann Vorsitzende, die den Pferdesport und die Arbeit des Vereins wesentlich gefördert haben, nach Aufgabe ihres Amtes zum Ehrenvorsitzenden ernennen.


2)      Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag um Aufnahme als Mitglied nach §5.1 a) und c) ist in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle des Vereins zu stellen. Die Mitglieder nach §5.1 b) erhalten automatisch die Mitgliedschaft im KRVBL, sofern sie Mitglied im Pferdesportverband Rheinland e.V. sind und im Kreisgebiet ansässig sind.

Mitglieder nach §5.1 a) können die Mitgliedschaft beim Pferdesportverband Rheinland e.V. erhalten.

3)      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

4)      Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied nach §5.1 a) und c) ab, sind die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Der Antragsteller kann Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Nach Eingang der Berufung muss dieselbe auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt und abstimmend behandelt werden.

 

§ 6 Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1)    Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

a.   die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

b.   den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

c.   die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2)    Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) und der WBO (Wettbewerbsordnung) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

Dieser Passus ist in die Vereinssatzungen der Mitglieder nach §5 a) aufzunehmen und die Mitglieder sind darauf zu verpflichten. Für Anschlussorganisationen gilt deren Regelwerk.


§ 7 Verpflichtung gegenüber anderen Personen

Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

1)    Die Mitgliedschaft endet durch

a) bei natürlichen Personen durch ihren Tod

b) durch Erlöschen des Vereins (KRVBL), durch Auflösung des angeschlossenen Vereins oder des Pferdebetriebes

c) durch Austritt aus dem Pferdesportverband Rheinland e.V.

d) durch Ausschluss aus dem Pferdesportverband Rheinland e.V.

e) durch Ausschluss aus dem Kreisreiterverband Bergisch Land

2)    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eingeschriebene schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat zum Jahresende eines jeden Jahres erklärt werden. 

3)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

4)    Ein angeschlossener Pferdebetrieb hat die Kündigung schriftlich an den Pferdesportverband Rheinland e.V. zu richten.


§ 9 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste

1)    Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

a.   grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

b.   in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

c.   sich grob unsportlich oder tierschutzwidrig verhält;

d.   dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

e.   seine Beitragspflicht trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfüllt.

2)    Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und    Jugendlichen stehen kann, kann ferner aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung. Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.

3)    Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,- oder einem Verweis kann bestraft werden, wer den im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in seiner/ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

4)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

5)    Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

6)    Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung mittels Briefes mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

7)    Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. 

8)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren etc.) im Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen.

9)    Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des     Vorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.

10) Über den Ausschluss eines Pferdebetriebes entscheidet der Pferdesportverband Rheinland e.V.


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 § 10 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 

1)    Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.

2)    Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und eventueller Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

3)    Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

4)    Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach

§ 247 BGB zu verzinsen.

5)    Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

6)    Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

7)    Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.


D. Organe des Vereins

§ 11 Die Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a.   die Mitgliederversammlung;

b.   der Vorstand;

c.   die Ausschüsse

a.     Jugendausschuss

b.     Ausschuss Breitensport

c.     Ausschuss Pferdebetriebe


§ 12 Die Mitgliederversammlung 

1.     Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung und offen für alle Mitglieder.

2.     An der Mitgliederversammlung sind Mitglieder gemäß § 5a) der Satzung durch Delegierte stimmberechtigt vertreten und die übrigen Mitglieder ohne Stimmrecht zugelassen. Die Delegierten sind dem Vorstand vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu benennen.

3.     Jeder im Kreisverbandsgebiet bestehende Reit-, Fahr-, Voltigier- und Sportverein, der eine Reit-, Fahr- und /oder Voltigierabteilung unterhält, stellt bis zu 100 Mitgliedern (Stand: 31.12. des Vorjahres) einen Delegierten und bei mehr als 100 Mitgliedern einen weiteren Delegierten. Bei Sportvereinen mit Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilungen gilt als Mitgliedschaft nur die Zugehörigkeit zur Reit-, Fahr- und/oder Voltigierabteilung.

4.     Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf oder müssen, wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder dies beantragen, vom Vorsitzenden des Vereins einberufen werden.

5.     Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 14 Tagen in Textform postalisch oder auf elektronischem Weg unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

6.     Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder auf elektronischem Weg bei der Geschäftsstelle einzureichen.

7.     Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Einfache Stimmmehrheit entscheidet. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

8.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.

9.     Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn eine geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird. 

10.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss folgendes enthalten:

a)     Zahl der erschienenen Delegierten.

b)    Die gestellten Anträge.

c)     Das Abstimmungsergebnis.

d)    Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

11.  In der Mitgliederversammlung können nicht anwesende Personen nur gewählt werden, wenn sie im Voraus eine schriftliche Erklärung zur Annahme im Falle der Wahl abgegeben haben; diese Erklärung kann auch auf elektronischem Weg abgegeben werden.



§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

a.   Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands.

b.   Entgegennahme des Kassenprüfberichtes.

c.   Entlastung des Vorstandes.

d.   Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder gemäß § 14.

e.   Wahl der Kassenprüfer.

f.    Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Gebühren und Umlagen.

g.   Abstimmung von Terminen.

h.   Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.

Diese gelten als beschlossen, wenn 2/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung abgegebenen gültigen Stimmen zustimmen; Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn es die Tagesordnung vorsieht.

Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher oder gesetzlicher Anordnungen erforderlich sind, können durch den Vereinsvorstand beschlossen werden.

i.    Enthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder ihrer Ämter –hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

j.    Beschlussfassung über Anträge.

k.   Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.


§ 14 Der Vorstand

1)    Der Vorstand besteht aus

a.     dem Vorsitzenden

b.     dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.     dem Geschäftsführer

d.     dem Schatzmeister

e.     dem Sportwart

f.      dem Kreisjugendwart

g.     dem Beauftragten für den Tierschutz

h.     dem Beauftragten für den Breitensport

i.      dem Vorsitzenden des Ausschusses der Pferdebetriebe


Die Vorstandsmitglieder a) – e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit endet mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung im vierten Jahr nach der Wahl, vorausgesetzt, dass auf dieser Mitgliederversammlung die ordentlichen Vorstandswahlen rechtswirksam erfolgt sind. In jedem Fall endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes erst mit der Neuwahl eines Nachfolgers. Wiederwahl ist möglich.

Die Vorstandsmitglieder f) – i) werden von den Mitgliedern der jeweiligen Ausschüsse gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Falls ein Vorstandsmitglied nach a) – e) ausscheidet, erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Bei Vorstandsmitgliedern nach f) – i) erfolgt die Nachwahl anlässlich der jeweiligen nächsten Ausschusssitzung entsprechend.

2)    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 26 ff BGB, und sie sind einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder schriftlich oder in elektronischer Form ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

3)    Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren oder auf einem Datenträger zu sichern. Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4)    Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen; Beschlüsse des Vorstandes sind hierin wörtlich zu protokollieren.

5)    Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

a.   Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; 

b.   die Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung für die Mitgliederversammlung;

c.   die Aufnahme (§ 5 Ziffer 2) und der Ausschluss (§ 9) von Mitgliedern

d.   die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte;

e.   die Interessen der Mitglieder beim Pferdesportverband Rheinland e.V. und gegenüber Behörden und dritten Personen zu vertreten;

f.    Beschlüsse über gemeinsame Veranstaltungen zu fassen;

g.   Die gleichmäßige Ausrichtung in der Ausbildung im Reiten, Fahren und Voltigieren anzustreben und im Zusammenhang damit die Ausrichtung von Vorträgen und Lehrgängen zu fördern;

h.   der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten, von denen der Vorstand glaubt, dass die Beschlussfassung über seine Zuständigkeit hinausgeht.

Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich, soweit ihr Inhalt nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Der Vorstand kann sich für seine Sitzungen und seinen Aufgabenbereich eine Geschäftsordnung geben.


E. Ausschüsse und Beauftragte

§ 15 Die Vereinsjugend

Der Kreisverbandsjugendausschuss besteht aus dem Kreisjugendwart sowie den Vereinsjugendwarten. Seine Aufgaben sind:

a)     Wahl des Kreisjugendwartes und evtl. seines Stellvertreters.

b)    Enthebung des Kreisjugendwartes und/oder seines Stellvertreters ihrer Ämter. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

c)     Beratung des Kreisjugendwarts in Fragen der Jugendarbeit.

d)    Erstellung einer Jugendordnung, in der die Aufgaben des Jugendausschusses geregelt werden. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die Beschlüsse des Kreisjugendverbandsausschusses gemäß § 15 a), b) und d) bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.


§16 Kreisverbandsausschuss für den Breitensport

1.     Dieser Ausschuss besteht aus dem Beauftragten für Breitensport des Vereins sowie den Beauftragten für den Breitensport der einzelnen Mitgliedsvereine. Seine Aufgaben sind:

a)     Wahl des Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters (Wiederwahl ist möglich).

b)    Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Stellvertreters ihrer Ämter. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

2.     Der Ausschuss berät über

a)     alle Belange der Erholung mit dem Pferd in der freien Natur (Feldmark, Wald und Straßenverkehr)

b)    Fragen zur Prüfung gemäß APO, die diesen Bereich betreffen

c)     Fragen zu WBO-Veranstaltungen

d)    Fragen zu neuen Modellen zur Förderung des Pferdesports und Angeboten zur Mitgliederwerbung

e)    Fragen im Zusammenhang mit der Vielfalt der Reitweisen

f)      Fragen zur Ausbildung im Basisbereich

g)     Mitwirkung und Koordinierung bei der Planung und Gestaltung von folgenden Aufgaben außerhalb des Leistungssports:

h)    Sportliche Veranstaltungen

i)      Tierschutz bei der Ausübung des Pferdesports

j)      Förderung der Landschaftspflege sowie Erhaltung und Ausdehnung des Bewegungsraumes.

Die Beschlüsse dieses Ausschusses bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.


§ 17 Kreisverbandsausschuss der Pferdebetriebe

1.     Der Kreisverbandsausschuss besteht aus den direkt dem Pferdesportverband Rheinland e.V. beigetretenen Pferdebetrieben im Kreisgebiet. Seine Aufgaben sind:

a)     Wahl des Ausschussvorsitzenden und seines Stellvertreters (Wiederwahl ist möglich)

b)    Enthebung des Ausschussvorsitzenden und/oder seines Stellvertreters ihrer Ämter. Hierzu ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Ausschussmitglieder erforderlich.

2.     Der Ausschuss berät über die Belange seiner Mitglieder.

Die Beschlüsse dieses Ausschusses gemäß Ziffer 2 bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.


§ 18 Beisitzer

Der Vorstand kann Beisitzer zu seiner Unterstützung für die Erfüllung bestimmter Aufgaben benennen. Beisitzer werden für eine Dauer von 4 Jahren bestellt und sind in den Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.


F. Sonstige Bestimmungen

§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1)    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

2)    Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3)    Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des Vereins entstanden sind. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. 

4)    Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

5)    Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 20 Kassenprüfer

1)    Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2)    Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die Wiederwahl für weitere Amtszeiten ist zulässig.

3)    Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. Die Jahresrechnung ist den Kassenprüfern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.


§ 21 Vereinsordnungen

Sofern die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen:

a)     Beitragsordnung

b)    Finanzordnung

c)     Geschäftsordnung

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.  


§ 22 Haftung

1)    Ehrenamtlich Tätige und Organe, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2)    Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 23 Datenschutz

1)    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. 

2)    Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: 

a.   das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO;

b.   das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO;

c.   das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;

d.   das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;

e.   das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;

f.    das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO;

g.   Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

3)    Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. 

 

G. Schlussbestimmungen 

§ 24 Auflösung des Vereins

1)    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des Vorstands gem. §26 BGB die Liquidatoren des Vereins.

2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Pferdesportverband Rheinland e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des rheinischen Pferdesports zu verwenden ist.

 

 § 25 Gültigkeit dieser Satzung

1)    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.03.2024 beschlossen. 

2)    Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




Satzung des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land – Jugendordung –


§ 1 Mitgliedschaft


Mitglieder der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land e.V. sind alle Jugendlichen der angeschlossenen Vereine bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter.



§ 2 Aufgaben
 

  1. Die Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land e.V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.
  2. Ziele und Aufgaben der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land e.V. sind die Jugendpflege durch Ausbildung in allen pferdesportlichen Disziplinen und in allen Fragen der Pferdehaltung. Sie pflegt die sportliche Betätigung zur Gesundhaltung, körperlicher Leistungsfähigkeit und Lebensfreude. Gemeinschaftssinn, staatsbürgerliche Verantwortung und Liebe zur Natur und Heimat sollen gefördert und gepflegt werden. Die Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land e.V. ist zur toleranten und freundschaftlichen Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen zur Lösung gemeinsamer Jugendfragen bereit und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.



§ 3 Organe


Die Organe der Jugend des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land e.V.  sind:

  1. Der/die Verbandjugendwart/in mit Sitz und Stimme im Vorstand.
    Zu seinen/ihren Aufgaben gehören insbesondere:
    1.1 Die Erledigung der anfallenden Arbeiten nach besonderen Richtlinien, die Teil dieser Verordnung sind.
    1.2 Die Vertretung der Jugend des Pferdesportverbandes nach innen und außen.
  2. Der/die stellvertretende Verbandsjugenwart/in vertritt im Verhinderungsfalle den/die Kreisjugendwart/in im Vorstand.
  3. Der/die Verbandsjugendsprecher/in
    3.1 Er/sie wird von den Jugendsprecher/innen der Vereine gewählt und muss z. Zt. der Wahl mind. 16, höchstens 18 Jahre alt sein.
  4. Der Verbandsjugendausschuss, bestehend aus den Jugendwart/innen der Mitgliedervereine oder deren Stellvertreter/innen.
    Aufgaben des Verbandjugendausschusses sind u.a.:
    4.1. Die Beratung und Beschlussfassung der in §2, Ziffer 2 und in §3, Ziffer 1.2 festgelegten Aufgaben und Richtlinien zur Weiterleitung an den Vorstand des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land.
    4.2 Wahl des Verbandsjugendwartes/der Verbandsjugendwartin und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin bzw. ihre Enthebung von diesen Ämtern. Jedes Mitglied des Verbandsjugendausschusses hat eine Stimme. Als Verbandsjugendwart/in kann nur ein/e anwesende/r Stimmberechtigte/r gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit, die Amtsenthebung mit Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Verbandsjugendausschussmitglieder.
    4.3 Der Verbandsjugendausschuss hält jährlich mind. eine Tagung ab.
    Die Aufgaben der Jahrestagung sind insbesondere:
    4.3.1 Beratung und Aussprache über die erstatteten Berichte.
    4.3.2 In den Wahljahren des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land die Wahlen.
  5. Im Übrigen finden die Sitzungen des Verbandsjugendausschusses nach Bedarf statt.
    Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses oder auf Antrag des Vorstandes des Kreis-Reiterverbandes Bergisch Land ist vom Verbandsjugendwart/von der Verbandsjugendwartin eine Sitzung binnen 4 Wochen einzuberufen.
  6. Der Verbandsjugendausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das vom Verbandsjugendwart/von der Verbandsjugendwartin zu unterzeichnen ist.
  7. Der Verbandsjugendausschuss kann offene Ämter bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen.


§ 4 Wettkampfordnung


Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.



§ 5 Beschlussfähigkeit


Der Verbandsjugendausschuss ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er vorschriftsmäßig, d.h. 14 Tage vorher vom Verbandsjugendwart/von Verbandsjugendwartin unter Bekanntgabe der Tagesordung schriftlich einberufen wird. Änderungen der Jugendordnung können nur vom Verbandsjugendausschuss mit 2/3 Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
Diese Jugendordnung wurde vom Jugendausschuss am 22.04.2002 genehmigt und beschlossen.